Internet-Business und die Grundsätze unseres Steuersystems

In Bezug auf Internet-basierte Geschäfte und einer in diesem Zusammenhang diskutierten Digitalsteuer, wurde in letzter Zeit immer wieder gefordert, die Einkommensteuer nicht nur dort zu erheben, wo das leistungserbringende Unternehmen seinen Sitz hat, sondern (auch) dort wo der Verbraucher die entsprechende Leistung konsumiert.

Diese Forderung zeugt von dem verständlichen Wunsch am Erfolg erfolgreicher Internet-Giganten, wie Amazon, Google und Facebook, partizipieren zu können, zeigt aber auch, dass im Kampf um Steueraufkommen, Überlegungen zur Steuergerechtigkeit und Steuersytematik eine zunehmend geringere Rolle spielen.

Das ist deshalb äußerst bedenklich, weil Steuergerechtigkeit ein ganz wesentlicher Pfeiler unserer Gesellschaft ist, da sie nicht nur die Beziehung des Bürgers zum Staat, sondern auch die gerechte Verteilung der Lasten unter den Bürgern, ganz wesentlich determiniert.

Grundsätzlich kann man natürlich jeden Umstand zum Anlass nehmen eine Steuer festzusetzen, in demokratisch organisierten Gesellschaften hat sich aber der Grundsatz durchgesetzt, dass eine gerechte Besteuerung dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen sollte.

Die Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten festgestellt werden. Einerseits durch Bemessung des Einkommens und andererseits durch Bestimmung der Kaufkraft/des Konsums. Wobei grundsätzlich gilt: Einkommen = Konsum. (Kurzfristig gilt natürlich Einkommen = Konsum + Sparen. Da aber Sparen nur aufgeschobenener Konsum ist, gilt langfristig auch die Kurzform der Formel).

Grundsätzlich wäre daher eine Einkommensteuer (mit den Nebenformen Körperschaftsteuer und Lohnsteuer) oder eine Umsatzsteuer ausreichend um eine vollständige Besteuerung des Volkseinkommens zu gewährleisten.

In fast allen Staaten hat sich der Gesetzgeber jedoch, vor dem Hintergrund, dass Einkommenserzielung und Konsum nicht zwangsläufig am gleichen Ort stattfinden müssen, dazu entschieden, beide Besteuerungsformen zu implementieren.

Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, dh bei Import und Export spielt ja auch die Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit des Steueraufkommens, zwischen den Staaten eine wesentliche Rolle für die Steuergerechtigkeit.

Dabei hat sich international eingebürgert, dass die Einkommensteuer am Ort der Wertschöpfung fällig wird und die Umsatzsteuer am Ort des Konsums.

Wenn man das berücksichtigt, liegt klar auf der Hand, dass eine Festsetzung von Einkommenssteuer am Ort des Konsums völlig widersinnig ist. Es käme zu einer Nicht-Besteuerung am Ort der Wertschöpfung und zu einer Doppelbesteuerung am Ort des Konsums.

Wenn man aus irgendwelchen Gründen eine stärkere Besteuerung des Konsums wünscht, wäre der systematisch richtigere Weg die Umsatzsteuer anzuheben. Dabei sollte man aber beachten das aus steuer-systematischen Gründen der Umsatzsteuersatz dem (durchschnittlichen) Einkommensteuersatz entsprechen sollte, da die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer lediglich zwei Seiten der gleichen Medaille darstellen, und eine unterschiedliche Gewichtung der Steuern zumindest steuer-theoretisch keinen Sinn macht.

Digitalsteuer und Werbeabgabe

Die Digitalsteuer ist eine Sondersteuer auf internetbasierte Werbeleistungen.

Damit zielt Sie insbesonders auf Unternehmen die kostenlose Internetbasierte Dienstleistungen erbringen und diese mit Werbung finanzieren ab.

Da diese Unternehmen die Steuer auf jene Unternehmen überwälzen, die die entsprechenden Werbeleistungen bestellen, trifft sie aber alle Unternehmen die ihre Kunden über das Internet ansprechen wollen.

Wenn man aber bedenkt, dass den meisten Unternehmen lediglich ein gewisses Werbebudget zur Verfügung steht, kann man davon ausgehen, dass die Digitalsteuer tatsächlich zu einer, vom Staat wohl beabsichtigten, Verringerung von Werbung im Internet führt.

Das ist auch der Sinn einer Sondersteuer, die im Allgemeinen ja nicht primär der Einkommensbeschaffung dienen soll, sondern einen punitiven Charakter hat und zu Lenkungseffekten führen soll.

Das macht auch Sinn, wenn man berücksichtigt, dass es seit dem Jahr 2000 eine Werbeabgabe gibt die Werbeleistungen in Printmedien in TV und Hörfunk sowie im Bereich der Außenwerbung erfasst.

Somit soll mit der Einführung der Digitalsteuer vermieden werden, dass Unternehmen, um die Anzeigenabgabe zu vermeiden, mit Ihren Werbemaßnahmen auf das Internet ausweichen, bzw. sollen mit der Digitalsteuer steuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Werbemedien beseitigt werden.

Bleibt die Frage warum der Staat Unternehmen, die Werbung schalten bestrafen und damit Werbung reduzieren möchte. Dadurch haben diese Steuern nämlich im Ergebnis einen negativen Effekt auf die Werbebranche. Die Werbeeinnahmen der Werbedienstleister bleiben ja trotz Steuer gleich, lediglich der Umfang der Werbung reduziert sich. Zu Ende gedacht handelt sich bei der Digitalsteuer sowie bei der Werbeabgabe daher um den fiskalischen Angriff auf die Werbebranche die durch diese Sondersteuern in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Der ökonomische oder ordnungspolitische Sinn dahinter bleibt im Dunkeln.

Aus rechtspolitischer Sicht ist diese scheinbar durch keine übergeordneten Überlegungen gerechtfertigte Benachteiligung einer einzelnen Branche problematisch. Daher wäre aus grundrechtlichen Überlegungen sowohl die Abschaffung der Digitalsteuer als auch der Werbeabgabe zu fordern.